5.2.4. Als entscheidend erweist sich jedoch, dass es im Falle eines künftigen Beziehungsdelikts ohnehin kaum um die Identifikation des Täters gehen dürfte (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 DNA-Profil-Gesetz), sondern höchstens um die Unterstützung der Beweisführung (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 DNA-Profil-Ge- setz). Diesbezüglich sind jedoch von einer bereits vorsorglich durchgeführten DNA-Analyse keine massgeblichen Vorteile zu erwarten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich erneut eines gleichartigen Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art.