Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und es auch keine anderweitigen Anzeichen gibt, dass er ausserhalb seiner Beziehung zur Geschädigten straffällig geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist äusserst fraglich, ob nach der erfolgten Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots noch von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr künftiger Straftaten ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.7).