Es bejahte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Baden eine Wiederholungsgefahr. Offenbar geht die Staatsanwaltschaft Baden somit davon aus, dass das angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot ausreichend ist, um weitere Taten des Beschwerdeführers zum Nachteil von B. zu verhindern bzw. der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzutreten. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer eine neue Beziehung eingegangen ist, bestehen nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und es auch keine anderweitigen Anzeichen gibt, dass er ausserhalb seiner Beziehung zur Geschädigten straffällig geworden ist.