5.2.3. Demgemäss kann es vorliegend einzig um die Klärung potentieller zukünftiger Straftaten des Beschwerdeführers gehen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es um Delikte zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers geht. Die Staatsanwaltschaft Baden entliess den Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot) aus der Haft. Die Ersatzmassnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 bestätigt. Es bejahte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Baden eine Wiederholungsgefahr.