Zudem steht vorliegend nicht die Identität der Täterschaft infrage, sondern ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat, wobei im Rahmen der Strafuntersuchung namentlich zu klären sein wird, ob der Geschlechtsverkehr und die anderen sexuellen Handlungen wie von B. behauptet, gegen ihren Willen vorgenommen wurden. Diese Frage lässt sich mit einem DNA-Profil nicht klären.