5.2.2. Allerdings erweist sich die Beschwerde dennoch mit Rücksicht auf das Verhältnismässigkeitsgebot als begründet. Die Staatsanwaltschaft Baden machte zwar in der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils geltend, dieses sei zu erstellen, um Tatspuren abzugleichen. In ihrer Beschwerdeantwort führte sie überdies aus, das DNA-Profil diene der Überprüfung der Aussagen der Parteien und des Tatverdachts. Mit anderen Worten beruft die Staatsanwaltschaft Baden sich darauf, dass sie das DNA-Profil zur Aufklärung der untersuchten Delikte benötige. Was sie damit aber konkret meint, legte sie nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten.