Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2022 vermögen am hinreichenden Tatverdacht nichts zu ändern. So beschwert er sich zwar über seine Ehefrau und deren Aussagen und bezeichnet diese als haltlose Lügen. Mit dem konstanten und detaillierten Aussageverhalten von B. setzt er sich indessen nicht auseinander. Sodann beschwert er sich darüber, dass seine Ehefrau "hässliche Verhaltensweisen" zeige, ohne allerdings eine Erklärung dafür zu liefern, welchen Grund die Ehefrau denn für die von ihm als hässlich bezeichneten Verhaltensweisen haben soll, wenn die von B. erhobenen Vorwürfe allesamt erfunden sein sollen.