Wenn und soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben den Tatverdacht in Abrede stelle, sei auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden im Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 6. Dezember 2022 sowie die daraufhin ergangene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2022 zu verweisen.