3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe sinngemäss geltend, die haltlosen Vorwürfe und Lügen seiner Ehefrau müssten "behoben" werden. Er beschwere sich über seine Ehefrau, weil er drei Tage ohne Grund im Gefängnis gewesen sei und die Ehefrau während dieser Zeit etwas Geld, eine Goldmünze und zwei Mobiltelefone ohne Erlaubnis mitgenommen habe. Er protestiere und beschwere sich über seine Ehefrau und auch deren Falschaussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau. Er sei nicht zufrieden, dass seine Ehefrau nach dreieinhalb Jahren diese hässlichen Verhaltensweisen zeige. Er sei nur die vergangenen zwei Monate ein schlechter Mensch gewesen, vorher sei er das nicht gewesen.