Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge (auch vergangener, nicht bekannter und möglicher zukünftiger Taten) seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien die Spuren des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen und es müsse ein DNA-Profil erstellt werden.