Je nachdem ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. das bereits erstellte DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. 1.4. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profis wie folgt: