1.2. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Eingabe erfolgte überdies innert der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO. 1.3. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist im Weiteren, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nach Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise verzichtet werden -4-