3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2022 auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden, das ihm am 22. Dezember 2022 zugegangen sei. Da ihm die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Anordnung eines DNA-Profils an diesem Tag zuging, ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen diese Anordnung entgegenzunehmen.