1.3. Die Stadtpolizei Baden überstellte den Beschwerdeführer der hinzugezogenen Patrouille der Kantonspolizei Aargau. Der Beschwerdeführer wurde durch die Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen. Am 6. Dezember 2022 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Baden unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot) aus der Haft entlassen. Die Ersatzmassnahmen wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2022 bestätigt und bis zum 8. März 2023 (vgl. Berichtigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Dezember 2022) befristet.