1.2. B. warf dem Beschwerdeführer vor, dass er sie in den vergangenen dreieinhalb Jahren ihrer Ehe mehrfach geschlagen habe und es gegen ihren Willen mehrfach zu Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen (Oral- und Analverkehr) gekommen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer vor ca. zwei Monaten sein Glied anal in sie eingeführt, während sie geschlafen habe.