1. 1.1. Am 4. Dezember 2022 um 21.38 Uhr rief B. (Ehefrau des Beschwerdeführers) die Kantonale Notrufzentrale an und gab an, dass sie Probleme mit ihrem alkoholisierten Ehemann (d.h. dem Beschwerdeführer) habe. Die beiden daraufhin ausgerückten Patrouillen der Stadtpolizei Baden trafen B. bloss mit Socken, einem dünnen Pullover und Trainerhosen bekleidet im Freien vor dem Mehrfamilienhaus, in welchem sich die eheliche Wohnung befindet, an, während der Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung angetroffen wurde.