Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.7 (STA.2022.9684) Art. 78 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Baden vom 16. Dezember 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 4. Dezember 2022 um 21.38 Uhr rief B. (Ehefrau des Beschwerdefüh- rers) die Kantonale Notrufzentrale an und gab an, dass sie Probleme mit ihrem alkoholisierten Ehemann (d.h. dem Beschwerdeführer) habe. Die beiden daraufhin ausgerückten Patrouillen der Stadtpolizei Baden trafen B. bloss mit Socken, einem dünnen Pullover und Trainerhosen bekleidet im Freien vor dem Mehrfamilienhaus, in welchem sich die eheliche Wohnung befindet, an, während der Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung an- getroffen wurde. 1.2. B. warf dem Beschwerdeführer vor, dass er sie in den vergangenen drei- einhalb Jahren ihrer Ehe mehrfach geschlagen habe und es gegen ihren Willen mehrfach zu Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlun- gen (Oral- und Analverkehr) gekommen sei. Ausserdem habe der Be- schwerdeführer vor ca. zwei Monaten sein Glied anal in sie eingeführt, wäh- rend sie geschlafen habe. 1.3. Die Stadtpolizei Baden überstellte den Beschwerdeführer der hinzugezo- genen Patrouille der Kantonspolizei Aargau. Der Beschwerdeführer wurde durch die Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen. Am 6. Dezem- ber 2022 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Baden unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot) aus der Haft entlassen. Die Ersatzmassnahmen wurden mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2022 bestä- tigt und bis zum 8. März 2023 (vgl. Berichtigungsverfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 9. Dezember 2022) befristet. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete am 5. Dezember 2022 eine Straf- untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewal- tigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher (eventuell ver- suchter) Nötigung. Im Antrag an das Zwangsmassnahmengericht vom 6. Dezember 2022 warf sie ihm überdies noch mehrfache Schändung, mehrfache Drohung und mehrfache einfache Körperverletzung vor. 2. Am 16. Dezember 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Baden betreffend den Beschwerdeführer die Erstellung eines DNA-Profils an und wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung eines solchen Profils vom ent- nommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. Die Anordnung ging dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 zu. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 wandte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein ihm am 22. Dezember 2022 zugegangenes Schrei- ben der Staatsanwaltschaft Baden an das Obergericht des Kantons Aar- gau. Die Eingabe erfolgte durch den Beschwerdeführer selbst. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2022 auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden, das ihm am 22. De- zember 2022 zugegangen sei. Da ihm die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Baden betreffend Anordnung eines DNA-Profils an diesem Tag zu- ging, ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen diese Anordnung entgegenzunehmen. 1.2. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Eingabe erfolgte überdies innert der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO. 1.3. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist im Weiteren, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nach Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise verzichtet werden -4- (zu den Voraussetzungen vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ein- griff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits er- stellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhal- tender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. das bereits erstellte DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. 1.4. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profis wie folgt: B. habe anlässlich der durchgeführten Befragung bei der Kantonspolizei Aargau ausgesagt, dass sie während ihrer ehelichen Beziehung mit dem Beschwerdeführer wiederholt und mehrfach zum Geschlechtsverkehr ge- nötigt worden sei. Zudem sei es zu Drohungen und Tätlichkeiten gekom- men, u.a. sei sie mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und zu Oralver- kehr gezwungen worden. Der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, sie zu- rück in ihr Heimatland (Q.) zu bringen. Der Tatzeitraum liege bei mehreren Monaten, wobei das letzte Ereignis am 26. November 2022 stattgefunden habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge (auch ver- gangener, nicht bekannter und möglicher zukünftiger Taten) seien die Sig- nalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien die Spuren des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen und es müsse ein DNA-Profil erstellt werden. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Mass- nahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen. -5- 3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe sinngemäss geltend, die haltlosen Vorwürfe und Lügen seiner Ehefrau müssten "behoben" werden. Er beschwere sich über seine Ehefrau, weil er drei Tage ohne Grund im Gefängnis gewesen sei und die Ehefrau während dieser Zeit etwas Geld, eine Goldmünze und zwei Mobiltelefone ohne Erlaubnis mitgenommen habe. Er protestiere und beschwere sich über seine Ehefrau und auch de- ren Falschaussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau. Er sei nicht zu- frieden, dass seine Ehefrau nach dreieinhalb Jahren diese hässlichen Ver- haltensweisen zeige. Er sei nur die vergangenen zwei Monate ein schlech- ter Mensch gewesen, vorher sei er das nicht gewesen. 4. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Beschwerdeantwort aus, die angeordnete Erstellung des DNA-Profils diene der Überprüfung der Aussa- gen der Parteien und damit des Tatverdachts. Des Weiteren diene die Er- stellung des DNA-Profils der Überprüfung allfälliger Tatzusammenhänge sowohl in Bezug auf noch nicht bekannte vergangene Taten wie auch be- züglich möglicher künftiger Taten. Wenn und soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben den Tatver- dacht in Abrede stelle, sei auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden im Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 6. Dezem- ber 2022 sowie die daraufhin ergangene Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 8. Dezember 2022 zu verweisen. 5. 5.1. 5.1.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der be- schuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden be- kannter Delikte. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bun- desgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Pro- fil-Gesetz; SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizie- ren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Un- schuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probe- nahme und Profilerstellung (Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; vgl. auch BGE 147 I 372 E. 2.1). -6- 5.1.2. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Ent- nahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichs- proben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der kör- perlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf infor- mationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (Urteil des Bun- desgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2; vgl. auch BGE 128 II 259 E. 3.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 5.1.3. Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hin- tergrund des Verhältnismässigkeitsgebots indessen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte für die Gefahr künftiger Straftaten bestehen. Diese ha- ben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vor- bestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die DNA-Analyse jedoch nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.6; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 147 I 372 E. 4.3.2). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Eingabe vornehmlich gegen die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Dies zu Unrecht. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatver- dachts müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Dies ist hier der Fall. B. hat bereits in zwei durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführten Einvernahmen (vom 5. und 6. Dezember 2022, letztere parteiöffentlich) die von ihr gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt und -7- wider ihren Willen vorgenommenen Geschlechtsverkehr und andere sexu- elle Handlungen eingehend und teilweise detailliert dargelegt. Wie aus dem Polizeibericht Häusliche Gewalt der Stadtpolizei Baden vom 5. Dezember 2022 hervorgeht, erhob sie die in den Einvernahmen erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen auch bereits anlässlich des durch ihren Notruf ausgelös- ten Einsatzes der Stadtpolizei Baden vom 4. Dezember 2022. Insoweit lie- gen konstante Aussagen von B. vor. Im Weiteren wurden blaue Flecken von B. fotografisch dokumentiert, welche durch die von ihr beschriebene häusliche Gewalt verursacht sein könnten. Demgegenüber wirken die an- lässlich der von der Kantonspolizei Aargau am 6. Dezember 2022 durch- geführten delegierten Einvernahme vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen ausweichend und wenig glaubhaft. So konnte der Beschwerde- führer auch auf Nachfrage keinen Grund angeben, weshalb seine Ehefrau (unter den eingehend geschilderten Umständen, vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 1.1) nach mehreren Jahren Ehe plötzlich den Notruf wählt und die dar- gelegten Anschuldigungen erhebt (Fragen 63 und 72). Es erscheint reich- lich unwahrscheinlich, dass B. für den Beschwerdeführer völlig überra- schend und ohne konkreten Anlass an einem Winterabend spätabends spärlich bekleidet plötzlich die eheliche Wohnung verlassen, die Polizei ge- rufen und schwere Vorwürfe erhoben hat. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2022 vermögen am hinreichenden Tatverdacht nichts zu än- dern. So beschwert er sich zwar über seine Ehefrau und deren Aussagen und bezeichnet diese als haltlose Lügen. Mit dem konstanten und detail- lierten Aussageverhalten von B. setzt er sich indessen nicht auseinander. Sodann beschwert er sich darüber, dass seine Ehefrau "hässliche Verhal- tensweisen" zeige, ohne allerdings eine Erklärung dafür zu liefern, welchen Grund die Ehefrau denn für die von ihm als hässlich bezeichneten Verhal- tensweisen haben soll, wenn die von B. erhobenen Vorwürfe allesamt er- funden sein sollen. Nicht relevant sind sodann die pauschal gegen B. erho- benen Vorwürfe betreffend angebliche Entwendung von diversen Gegen- ständen und Bargeld. 5.2.2. Allerdings erweist sich die Beschwerde dennoch mit Rücksicht auf das Ver- hältnismässigkeitsgebot als begründet. Die Staatsanwaltschaft Baden machte zwar in der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils geltend, dieses sei zu erstellen, um Tatspuren abzugleichen. In ihrer Beschwerde- antwort führte sie überdies aus, das DNA-Profil diene der Überprüfung der Aussagen der Parteien und des Tatverdachts. Mit anderen Worten beruft die Staatsanwaltschaft Baden sich darauf, dass sie das DNA-Profil zur Auf- klärung der untersuchten Delikte benötige. Was sie damit aber konkret meint, legte sie nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gegen- stand des Strafverfahrens sind Straftaten gegen die körperliche und sexu- elle Integrität sowie die Freiheit von B., welche über einen Zeitraum von -8- mehreren Jahren verübt worden sein sollen. Es erscheint nicht klar, über was für Tatspuren die Staatsanwaltschaft Baden verfügen soll, die sie mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgleichen will, hat doch B. ihre Vorwürfe erstmals am 4. Dezember 2022 den Strafverfolgungsbehörden angezeigt. Zudem steht vorliegend nicht die Identität der Täterschaft in- frage, sondern ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat, wobei im Rahmen der Strafuntersuchung na- mentlich zu klären sein wird, ob der Geschlechtsverkehr und die anderen sexuellen Handlungen wie von B. behauptet, gegen ihren Willen vorgenom- men wurden. Diese Frage lässt sich mit einem DNA-Profil nicht klären. 5.2.3. Demgemäss kann es vorliegend einzig um die Klärung potentieller zukünf- tiger Straftaten des Beschwerdeführers gehen. Diesbezüglich gilt es fest- zuhalten, dass es um Delikte zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerde- führers geht. Die Staatsanwaltschaft Baden entliess den Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Annäherungs- und Kontaktver- bot) aus der Haft. Die Ersatzmassnahmen wurden vom Zwangsmassnah- mengericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 bestätigt. Es bejahte ent- sprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Baden eine Wiederholungs- gefahr. Offenbar geht die Staatsanwaltschaft Baden somit davon aus, dass das angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot ausreichend ist, um weitere Taten des Beschwerdeführers zum Nachteil von B. zu verhindern bzw. der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzutreten. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer eine neue Beziehung eingegangen ist, bestehen nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und es auch keine anderweitigen Anzeichen gibt, dass er ausserhalb seiner Beziehung zur Geschädigten straffällig geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist äusserst fraglich, ob nach der erfolgten Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots noch von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr künftiger Straftaten ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.7). 5.2.4. Als entscheidend erweist sich jedoch, dass es im Falle eines künftigen Be- ziehungsdelikts ohnehin kaum um die Identifikation des Täters gehen dürfte (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 DNA-Profil-Gesetz), sondern höchstens um die Unterstützung der Beweisführung (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 DNA-Profil-Ge- setz). Diesbezüglich sind jedoch von einer bereits vorsorglich durchgeführ- ten DNA-Analyse keine massgeblichen Vorteile zu erwarten. Sollte der Be- schwerdeführer tatsächlich erneut eines gleichartigen Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO), so kann die Erstellung eines solchen Profils ohne Weiteres dannzumal noch ange- ordnet werden. Dies bereits jetzt "auf Vorrat" zu tun, ist nicht erforderlich, -9- weshalb der damit einhergehende Grundrechtseingriff unverhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.8). 6. 6.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Unterliegen der Staatsan- waltschaft sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). 6.2. Der Beschwerdeführer führte das Beschwerdeverfahren selbst, d.h. ohne seinen amtlichen Verteidiger. Letzterem ist somit kein Aufwand entstanden. Im Übrigen wäre der Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 Abs. 2 StPO durch die zuständige Instanz am Ende des Hauptverfahrens festzulegen. Dass dem Beschwerdeführer selbst entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Dezember 2022 aufge- hoben. Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die Vernichtung der Probe, des weiteren Analysematerials, des DNA-Profils und des darauf basierenden Eintrags im DNA-Profil-Informationssystem zu veranlassen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger