4.2. Der Beschwerdeführer hat sich zwar als Zivilkläger konstituiert (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte", Beilage im separaten Inca-Mail2 zur Beschwerde), legt abgesehen davon aber nicht dar, inwiefern aus den (von ihm behaupteten) Delikten eine Zivilforderung resultieren würde und solches ist auch nicht ersichtlich. Eine allfällige Zivilklage wäre offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege -8- bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind somit nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.