4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde "die Zuweisung einer sachverständigen rechtlichen Vertretung" und stellt damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. II bzw. Beschwerde S. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).