Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde diverse Akten eingereicht. Er machte geltend, diese Beweismittel seien von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht behandelt worden. Bei den von ihm eingereichten Beilagen zur Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um die zwischen ihm und diversen Behörden ergangene Korrespondenz. Soweit die Beweismittel seinen Einwänden überhaupt zugeordnet werden können, ist festzustellen, dass er sich auf Messungen und Vergleichsmessungen beruft, jedoch auch mit diesen keinen konkreten Tatverdacht zu begründen vermag.