Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2022 in E. 2.2.2 darauf hin, dass die IT-Forensik im Zusammenhang mit der Datenauswertung des vom Beschwerdeführer eingereichten Datenträgers keine Hinweise auf eine Gefährdung von Leib und Leben durch Magnetfelder, eine aktive übermässige Beschallung oder andere strafbare Handlungen ermitteln konnte. Auch die am 16. April 2021 und am 23. April 2021 aufgrund von Meldungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit elektromagnetischer Bestrahlung und Abhörung durch die Nachbarn aufgebotene Kantonspolizei konnte am Wohnort des Beschwerdeführers keine besonderen Feststellungen machen.