3.1.2. Mit Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2023 und die Behandlung seiner Strafanzeigen. Er machte geltend, dass die IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau aufgrund der unbekannten High-Tech-Ausrüs- tung der Täterschaft nichts erkannt habe. IT-Spezialisten würden sich nicht auskennen mit Elektrowaffen, Spionage mittels audiovisuellem Gedankenscannung und Spionagesatelliten, Stalking, "Fiepen", Satanismus usw. und hätten bestimmt aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit keine Chance, der Täterschaft auf die Spur zu kommen.