3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit Anzeige vom 30. April 2021 und vom 30. Juli 2021 mit im Ergebnis sehr ähnlich gelagerten Vorwürfen an die Strafverfolgungsbehörden gelangt sei. Der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. September 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau angehört und seine Vorbringen durch die IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau detailliert geprüft worden seien. Die gegen die Nichtanhandnahme vom 16. September 2021 erhobene Beschwerde sei vom Obergericht des Kantons Aar- -5-