3.3. Mit Eingabe vom 27. März 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor, womit die Beschwerde zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4-