keine besonderen Feststellungen machte. Am 23. April 2021 wurden zudem die Mobilen Ärzte aufgeboten und durch einen beigezogenen Arzt aufgrund einer Selbstgefährdung die Fürsorgerische Unterbringung von A. verfügt. Der Beschwerdeführer reichte die Strafanzeigen vom 3. Mai 2021 und 9. Juni 2021 auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, ein. Am 21. Juli 2021 verfügte diese die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.