Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.79 (STA.2022.4925) Art. 182 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, [..] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 16. Februar 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. erstattete am 30. April 2021 persönlich bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, Strafanzeige wegen eines "schweren Angriffs mittels Stal- king, Verleumdung, Mobbing 'Nichtcyber- & Cyberform' und schädlicher US-Impuls-Sonar Bestrahlung". Er machte geltend, er sei seit einiger Zeit in eine grosse und komplexe Verleumdungsgeschichte involviert, werde durch elektromagnetische Strahlungen und Spannungen bedroht und von diversen Personen verfolgt und abgehört. Am 3. Mai 2021 verfasste er eine schriftliche Strafanzeige in dieser Sache und reichte einen USB-Stick zur Auswertung ein. Als Haupttäter nannte er B., C. (Bekannte von B.), D., E. sowie weitere unbekannte Personen. Mit E-Mail vom 4. Mai 2021 bzw. Brief vom 9. Juni 2021 wiederholte A. gegenüber der Kantonspolizei in Muri und mit Schreiben vom 30. Juli 2021 gegenüber der Staatsanwaltschat Muri- Bremgarten seine Vorwürfe. Mit Schreiben vom 20. August 2021 reichte A. der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine weitere mit dem Strafverfah- ren im Zusammenhang stehende Eingabe ein. Die Auswertung des USB- Sticks ergab keine Hinweise auf eine Straftat. Abklärungen im Nachgang ergaben, dass die Regionalpolizei Muri am 16. und 23. April 2021 an den Wohnort von A. ausrückte wegen angeblicher Magnetfelder, dort indessen keine besonderen Feststellungen machte. Am 23. April 2021 wurden zu- dem die Mobilen Ärzte aufgeboten und durch einen beigezogenen Arzt auf- grund einer Selbstgefährdung die Fürsorgerische Unterbringung von A. verfügt. Der Beschwerdeführer reichte die Strafanzeigen vom 3. Mai 2021 und 9. Juni 2021 auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Beson- dere Aufgaben, ein. Am 21. Juli 2021 verfügte diese die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens. Am 16. September 2021 verfügte auch die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen erho- bene Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 24. Januar 2022 ab. 1.2. Am 9. November 2022 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft in Bern sinn- gemäss Strafanzeige ein. Er führte in sachverhaltlicher Hinsicht aus, dass die Täterschaft Elektromagnetfelder und Schall-Ultra-Infraschallwellen mit gesundheitsschädlichen stark überhöhten Lautstärken, Spionage mittels audiovisueller Gedankenscannung, massive "Fieperei", Smartphone-Tra- cking, Stalking, Verleumdung und Internet-Mobbing über Smartphones be- treibe. -3- 1.3. Mit Schreiben vom 22. November 2022 führte die Bundesanwaltschaft aus, dass keine sachliche Bundeszuständigkeit vorliege, und sie ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau darum, die Zuständigkeits- frage zu prüfen und eine allfällige Verfahrensübernahme zu bestätigen. 1.4. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten zur Prüfung der Zuständigkeit und allfälligen direkten Erledigung zu. 1.5. Am 18. Januar 2023 stellte A. per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten eine Anfrage für einen Gesprächstermin. 2. Am 16. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was am 20. Februar 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. März 2023 erhob A. Beschwerde gegen die ihm am 24. Februar 2023 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 16. Februar 2023. 3.2. Am 22. März 2023 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 13. März 2023 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 27. März 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe i.S.v. Art. 394 StPO vor, womit die Beschwerde zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. Der Beschwerdeführer machte in seiner sinngemässen Strafanzeige vom 9. November 2022 geltend, die (nicht namentlich genannte) Täterschaft ge- neriere Schall-Ultra-Infraschallwellen, welche den Schlaf störten und die Gesundheit schädigten. Die entsprechenden Schall-Ultra-Infraschallwel- len-Waffen bzw. -Kanonen seien lokal bei mehreren Ortschaften in Gebäu- den/Häusern oder auch in Fahrzeugen versteckt. Er brachte Beispiele von Gesprochenem/"Fieperei" vom Oktober bis 27. Oktober 2022 vor. Er wies auch auf Messungen vom 15. April 2021 und – in seiner mit der Strafan- zeige in Zusammenhang stehenden Anfrage bei SwissAnwalt vom 14. Juli 2022 (Beilage zur Strafanzeige, act. 6) – darauf, dass das bean- zeigte Verhalten der Täterschaft im Jahr 2017 begonnen habe (Kanton Zug und Bern), bis heute andauere (Kanton Aargau und Bern) und viele Akten mit Beweismittel vorhanden seien. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat in der Folge keine Verfügung betreffend ein Gesuch um Wiederaufnahme, sondern – trotz Erwähnung der Anzeigen aus dem Jahr 2021 und der im Ergebnis sehr ähnlich gela- gerten Vorwürfe bzw. der Abweisung der gegen die Nichtanhandnahme- verfügung vom 16. September 2021 erhobenen Beschwerde beim Sach- verhalt – explizit die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2023 erlassen, in welcher festgehalten ist, dass aufgrund der vorliegenden An- zeige keine (neuen) Anhaltspunkte vorlägen, welche einen konkreten Tat- verdacht zu begründen vermöchten bzw. eindeutig keine Straftatbestände erfüllt seien. Die Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung als Beschwerdeobjekt kann damit anhand der üblichen Kriterien, d.h. ohne Bezugnahme auf Art. 323 StPO, welche Bestimmung i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO auch bei der Nichtanhandnahmeverfügung gilt (vgl. dazu BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO), erfolgen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Nichtanhand- nahme der Strafsache damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit An- zeige vom 30. April 2021 und vom 30. Juli 2021 mit im Ergebnis sehr ähn- lich gelagerten Vorwürfen an die Strafverfolgungsbehörden gelangt sei. Der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. September 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau angehört und seine Vorbringen durch die IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau detail- liert geprüft worden seien. Die gegen die Nichtanhandnahme vom 16. Sep- tember 2021 erhobene Beschwerde sei vom Obergericht des Kantons Aar- -5- gau mit Entscheid vom 24. Januar 2022 abgewiesen worden. Es lägen auf- grund der vorliegenden Anzeige keine neuen Anhaltspunkte vor, welche einen konkreten Tatverdacht zu begründen vermöchten. Die Anzeige weise erneut keine strafrechtliche Relevanz aus. 3.1.2. Mit Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2023 und die Be- handlung seiner Strafanzeigen. Er machte geltend, dass die IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau aufgrund der unbekannten High-Tech-Ausrüs- tung der Täterschaft nichts erkannt habe. IT-Spezialisten würden sich nicht auskennen mit Elektrowaffen, Spionage mittels audiovisuellem Gedan- kenscannung und Spionagesatelliten, Stalking, "Fiepen", Satanismus usw. und hätten bestimmt aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit keine Chance, der Täterschaft auf die Spur zu kommen. Sodann sei es ange- sichts seiner eingereichten Beweismittel und Akten ein Widerspruch, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausführe, es lägen keine neuen Anhaltspunkte vor. Die Täter- und Mittäterschaft sei alles andere als unbe- kannt. Die Täterschaft sei nach wie vor kriminell aktiv. Wie die neuen Be- weismittel seien auch die relevanten Resultate des Testberichtes vom 3. November 2022, die überhöhten Messwerte sowie die neuen Akten nicht behandelt worden. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten liess sich zur Beschwerde unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht vernehmen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 N. 25 f. zu Art. 309 StPO). -6- Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.3. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten liegen keine vor. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2022 in E. 2.2.2 darauf hin, dass die IT-Forensik im Zusammenhang mit der Datenauswertung des vom Beschwerdeführer eingereichten Datenträgers keine Hinweise auf eine Gefährdung von Leib und Leben durch Magnetfelder, eine aktive übermässige Beschallung oder andere strafbare Handlungen ermitteln konnte. Auch die am 16. April 2021 und am 23. April 2021 aufgrund von Meldungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit elektromagnetischer Bestrahlung und Abhörung durch die Nachbarn aufgebotene Kantonspolizei konnte am Wohnort des Be- schwerdeführers keine besonderen Feststellungen machen. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die neu beanzeigten Vorwürfe geltend macht, die Forensik der Kriminalpolizei Aargau (IT-Forensik Com- puter-Spezialisten) würde sich nicht auskennen im Cyber-Bereich und hätte keine zeitlichen Ressourcen, so kann ihm angesichts der umfassenden Da- tenträgerauswertung und der entsprechend vorhandenen Berichte (inkl. Berücksichtigung des zweimaligen Ausrückens der Regionalpolizei Muri an seinen Wohnort in der früheren und gleichgelagerten Sache, vgl. act. 1 ff.) nicht gefolgt werden. Die IT-Forensik hat sich mit seinen eingereichten Schallfrequenzanalysen und Magnetfeldmessungen hinreichend auseinan- dergesetzt. Auch bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Kriminalpo- lizei betreffend die Entdeckung von Elektromagnetfeldern usw. nicht aus- reichend geschult und kompetent wäre. -7- Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde diverse Akten einge- reicht. Er machte geltend, diese Beweismittel seien von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten nicht behandelt worden. Bei den von ihm einge- reichten Beilagen zur Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um die zwischen ihm und diversen Behörden ergangene Korrespondenz. Soweit die Beweismittel seinen Einwänden überhaupt zugeordnet werden können, ist festzustellen, dass er sich auf Messungen und Vergleichsmessungen beruft, jedoch auch mit diesen keinen konkreten Tatverdacht zu begründen vermag. Zudem benennt er betreffend die neu beanzeigten Vorwürfe keine konkrete Täterschaft und werden in seinen Beweismitteln (vgl. Beschwerde S. 2 unten) teilweise lediglich die bereits in der Strafanzeige vom 30. April 2021 genannten Personen erwähnt, welche indessen von der Kantonspolizei Aargau im früheren, rechtskräftigen Verfahren – sofern sie überhaupt ermittelt werden konnten – nicht kontaktiert worden sind (vgl. Vollzugsbericht vom 28. Juli 2021, S. 2, act. 23). Eine Verurteilung be- treffend die vorliegende Strafanzeige vom 9. November 2022 ist nicht wahr- scheinlich. 3.4. Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde "die Zuweisung einer sachverständigen rechtlichen Vertretung" und stellt damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. II bzw. Beschwerde S. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wah- rung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer hat sich zwar als Zivilkläger konstituiert (vgl. Formu- lar "Strafantrag für Antragsdelikte", Beilage im separaten Inca-Mail2 zur Be- schwerde), legt abgesehen davon aber nicht dar, inwiefern aus den (von ihm behaupteten) Delikten eine Zivilforderung resultieren würde und sol- ches ist auch nicht ersichtlich. Eine allfällige Zivilklage wäre offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege -8- bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren sind somit nicht gegeben, weshalb das Ge- such abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind, und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 39.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -9- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli