4. Zusammengefasst erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 16. Mai 2023 angeordnete Sicherheitshaft als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine - 12 - seinem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.