3.5.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Februar 2022 in Haft. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Anklage beantragten stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit einer Höchstdauer von fünf Jahren erscheint die von der Vorinstanz bis am 16. Mai 2023 angeordnete Sicherheitshaft verhältnismässig.