Mit Blick auf die Beurteilungen der medizinischen Fachpersonen sowie insbesondere auch auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits früher eine ambulante psychiatrische Behandlung abgebrochen hat, erscheint eine solche Therapieform ungeeignet. Dies auch in Kombination mit einer vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen engmaschigen Abstinenzkontrolle (Beschwerde, S. 7), denn beim Beschwerdeführer bestehen gemäss Gutachten vom 24. Juni 2022 neben dem Alkohol- bzw. Drogenkonsum weitere Risikofaktoren ("Wahn mit hohem Systematisierungsgrad, Bedrohungserleben sowie Verfolgungsund Vergiftungsideen", "feindseliges Verhalten", "schlechte Impulskon-