Dass es sich hierbei (zumindest vorläufig) nicht um eine ambulante Therapie handeln kann, ergibt sich ohne Weiteres aus den weiteren Ausführungen im Massnahmeverlaufsbericht. Einerseits wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer die letzte ambulante psychiatrische Bindung "impulshaft aufgelöst" habe, was zu einer ausbleibenden Depotgabe und mit zum Deliktverlauf geführt habe. Weiter profitiere der Beschwerdeführer von einer klaren Tagesstrukturierung (Beschwerdeantwortbeilage "Massnahmeverlaufsbericht" vom 27. Februar 2023 der C., S. 4 Ziff.