der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen ([…]). Hieran hat sich nichts geändert, vielmehr ist auch gemäss Massnahmeverlaufsbericht vom 27. Februar 2023 der C. weiterhin dringend eine dauerhafte, stabile psychiatrische Anbindung erforderlich, die ein beständiges Monitoring sowie eine Fortführung seiner Medikation gewährleistet (S. 4 Ziff. 7). Dass es sich hierbei (zumindest vorläufig) nicht um eine ambulante Therapie handeln kann, ergibt sich ohne Weiteres aus den weiteren Ausführungen im Massnahmeverlaufsbericht.