3.5.4. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kommen vorliegend nicht in Frage. Vorab könnte mit der sinngemäss vorgeschlagenen ambulanten Therapie (vgl. Beschwerde, S. 7 Absatz 1: "[…] sich in regelmässige ärztliche Untersuchungen zu begeben, welche die Einhaltung der Auflagen mittels Proben, den psychischen Zustand sowie die Einnahme der verschriebenen Medikamente überprüfen") der festgestellten Ausführungsgefahr nicht ausreichend entgegengewirkt werden. Wie bereits erwähnt ist gemäss Gutachten von Dr. med.