3.5.1. Die Vorinstanz führte sodann aus, bei den vorliegenden Tatvorwürfen drohe dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsentziehung. Die Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft (richtig: Antrag des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg) erscheine verhältnismässig. Demgegenüber seien die vom Beschwerdeführer an der Verhandlung beantragten Ersatzmassnahmen mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9. alle unzureichend und vermöchten keine ausreichende Sicherheit bei den vorliegenden Gefahren zu bieten (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 11.).