3.4. Wenn die Gutachterin wie erwähnt festhält (vgl. vorstehend E. 3.3.3.), es bestehe ein hohes Risiko für weitere Delikte und es seien in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten (HA.2023.85 act. 91 Frage 4.1.1), stellt sich an sich auch die Frage der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil mit Ausführungsgefahr jedenfalls ein besonderer Haftgrund vorliegt, der die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag. - 10 -