7). Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesbezüglich zutreffend festhielt (Beschwerdeantwort, S. 3 Rz. 5), ist der Beschwerdeführer damit nach wie vor "instabil" und es liegt weder eine ausreichende Krankheitseinsicht noch eine bereits ausreichende Krankheitsbehandlung vor, welche die bestehende erhebliche Ausführungsgefahr allenfalls zu vermindern vermöchten. 3.3.5. Zusammengefasst ist daher mit der Vorinstanz die Ausführungsgefahr nach wie vor zu bejahen.