Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die ernsthafte Gefahr nach wie vor auch als akut zu beurteilen, denn – wie bereits erwähnt – ist gemäss Gutachten vom 24. Juni 2022 nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Artikel 59 StGB in einer foren- sisch-psychiatrischen Klinik geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (vgl. vorstehend E. 3.3.4.1.). Es ist nicht ersichtlich, was sich an dieser Einschätzung in der Zwischenzeit geändert haben soll.