Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die Desinteresseerklärungen die Ernsthaftigkeit der mutmasslichen Drohungen zu relativieren vermöchten. Vielmehr ist insbesondere mit Blick auf die Aussagen des mutmasslich bedrohten Vaters des Beschwerdeführers zeitnah zum Vorfall vom 6. Februar 2022 davon auszugehen, dass dieser die Drohungen sehr ernst genommen hat (vgl. […]: Polizeiliche Einvernahme F. vom 9. Februar 2022, S. 6 Frage 30: "Und dann sagte er mir, dass ich den Anruf beim 117 annullieren soll, sonst würde er mich umbringen. Er hatte das Messer auf mich gerichtet. Ich habe vor Angst geweint und gezittert.