3.3.4.2. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, gemäss Bundesgericht müsse die ernsthafte Gefahr zusätzlich "akut" sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, seien doch die ihm vorgeworfenen Drohungen mithin über ein Jahr alt. Auch hätten die Geschädigten (mehrfach) ihr Desinteresse an der Strafverfolgung gezeigt, was "auch in gewisser Weise die Ernsthaftigkeit der allenfalls ausgestossenen Drohungen" relativiere (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 2.3 Absätze 2 und 3).