3.3.1. Die Vorinstanz geht sodann vom Vorliegen einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO aus. Obschon der Vorfall vom 6. Februar 2022, anlässlich welchem der Beschwerdeführer seinen Eltern mit einem Messer gedroht, sie genötigt und entführt habe, ein Jahr her sei, sei angesichts der diversen psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und seiner psychischen Instabilität sowie mit Verweis auf das vorliegende psychiatrische Gutachten früher oder später eine Eskalation der Situation zu befürchten, wenn er zu seinen Eltern in die Wohnung zurückkehre (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 9., Absatz 5).