Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (Beschwerde, S. 3), ist der allgemeine Haftgrund eines dringenden Tatverdachts zu bejahen. Abgesehen davon ist bei – vorliegend primär in Frage stehender – Ausführungsgefahr (als selbständigem gesetzlichen Haftgrund) nicht zwangsläufig noch zusätzlich ein dringender Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).