Eine Ausnahme läge vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (Beschwerde, S. 3), ist der allgemeine Haftgrund eines dringenden Tatverdachts zu bejahen.