374 StPO ist der Anklageerhebung gleichzusetzen [Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.70 vom 11. März 2022 E. 3.]) in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Eine Ausnahme läge vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2).