Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterzuziehen. Entgegen dem Beschwerdeführer war es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1), solange es ihm – wie vorliegend – möglich war, die Beweggründe für den Entscheid nachzuvollziehen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.