Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung betreffend die von ihr bejahte Ausführungsgefahr eher kurz ausgefallen ist, geht aus der Verfügung hervor, dass diese insbesondere gestützt auf das vorliegende foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 2022 ([…]) bejaht wurde. Weiter führte die Vorinstanz in der Begründung zu sämtlichen Haftvoraussetzungen knapp aber nachvollziehbar aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterzuziehen.