2.2. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft allgemein, zum dringenden Tatverdacht, zur Ausführungsgefahr und zur Verhältnismässigkeit (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 7.-10.) sowie die im Verfahren erhobenen und für die Beurteilung der Sache massgeblichen Beweise dar. Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung betreffend die von ihr bejahte Ausführungsgefahr eher kurz ausgefallen ist, geht aus der Verfügung hervor, dass diese insbesondere gestützt auf das vorliegende foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 2022 ([…]) bejaht wurde.