2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich auf die Wiedergabe blosser "Textbausteine" zur Ausführungsgefahr beschränkt, ohne dass in der darauffolgenden Subsumtion im Detail auf diese rechtlichen Anforderungen eingegangen bzw. auch nur ansatzweise Bezug darauf genommen worden sei. Mit dieser mangelhaften Begründung habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.1. Absatz 1). Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen. -4-