Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Beschwerdeführer nahm zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 10. März 2023 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 17. Februar 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.