Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 21. Februar 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 mit Eingabe vom 3. März 2023 Beschwerde. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und – in Abweisung des Antrags des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 16. Februar 2023 – seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.