93 Abs. 1 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1). Schliesslich kann entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einst eine Abzahlungsvereinbarung vorgeschlagen hatte, nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte keinen Vorsatz gehabt hätte. 5.3. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2023 ist aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.