Ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der von ihm abgehobene Barbetrag nicht gestohlen wurde, so hat der Beschuldigte den Barbetrag durch Barabhebung beiseitegeschafft und überdies gegenüber dem Betreibungsamt verheimlicht, wo sich dieser befindet. Dem Beschuldigten war sodann auch bekannt, dass er dem Beschwerdeführer Geld schuldet und dass das Vorsorgekapital im Wesentlichen sein einziges Vermögen darstellte, mit welchem er seine Schulden bezahlen könnte. Das ausbezahlte Kapital der beruflichen Vorsorge bei (vorzeitiger) Pensionierung wäre sodann jedenfalls beschränkt pfändbar i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1).